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Die Änderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit
Informationen & Empfehlungen
![](/image/content/trbs/batch_trbs-2121-2_white.png)
Die TRBS 2121-2 konkretisiert die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und stellt erhöhte Arbeitsschutzanforderungen für den gewerblichen Einsatz von Leitern. Erstmals erfolgt eine Unterscheidung zwischen Sprossen- & Stufenleitern im Bezug auf deren Verwendungsart: Verkehrsweg vs. Arbeitsplatz.
![](/image/content/trbs/lp_trbs_header-verkehrsweg.png)
![](/image/content/trbs/lp_trbs_2121-2_verkehrsweg.png)
Verkehrsweg: Verwendung von tragbaren Leitern als Zu- oder Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Max. Höhenunterschied darf 5 m nicht überschreiten
- Austrittstelle der Leiter darf nicht höher als 5 m über der Aufstellfläche liegen
- Leiter ragt min. 1 m über die Austrittsstelle hinaus
- Sehr geringe Verwendungsdauer der Leiter
- Gefährdungsbeurteilung gewährleistet einen sicheren Zu- und Abgang
Ausnahme: Werden Leitern nur sehr selten als Ver-kehrsweg genutzt, sind auch Höhen über 5 m zulässig.
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![](/image/content/trbs/lp_trbs_2121-2_arbeitsplatz.png)
Arbeitsplatz: Verwendung von tragbaren Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz. Die anfallenden Arbeiten werden hierbei auf der Leiter stehend ausgeführt. Folgende Voraussetzungen gelten im Einzelnen:
- Grundvoraussetzung: Nutzer steht mit beiden Füßen auf einer Stufe, Plattform oder Einhängetritt
- Standhöhe bis 2 m: Zeitlich unbegrenzte Nutzung
- Standhöhe von 2-5 m: 2 Stunden max. Nutzungsdauer
- Standhöhe über 5 m: Nicht zulässige Nutzung! Alternatives Arbeitsmittel wählen, z.B. Fahrgerüst
Hinweis: Sprossenleitern dürfen nur mit Einhängetritt verwendet werden!
gern!